Stadt Hildesheim:
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(wenn Sie ein Mägelkarte an die Stadt senden, teilen Sie es bitte dem Ortsrat unter info@hi-einum.de mit)
Ortsrat Einum - Straßenreinigung und Winterdient
T.Epp 14.11.2024
Rundschreiben
(bezüglich Straßenreinigung und Winterdienst in Einum)
Liebe Mitbürger und Mitbürgerinnen:
Aus gegebenem Anlass weisen wir freundlich darauf hin, dass nach der Straßenreinigungssatzungder Stadt Hildesheim für den
Ortsteil Einum die Reinigung der öffentlichen Straßen, Gehwege, Radwege und Plätze, Gossen, Parkflächen, Grün-, Trenn-, und Seitenstreifen innerhalb
der geschlossenen Ortslage in der Verantwortung der Eigentümer der anliegenden Grundstücke liegt.
Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Sinkkästen und Einlaufschächte.
Die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen erstreckt sich:
a) auf die Geh- und Radwege sowie die Fahrbahnen einschl. Gossen und Parkspuren bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen, jedoch auf die ganze Straßenbreite einschl. der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, soweit die Reinigungspflicht nur für Grundstückseigentümer auf einer Straßenseite besteht. Dies trifft in Einum auf alle außer die unter b) genannten Straßen zu.
b) soweit die Stadt Hildesheim die Fahrbahnen einschl. Gossen und Parkflächen, reinigt, nur auf die Geh- und Radwege. Dies trifft in Einum auf folgende Straßen zu: Löwentorstraße, An der Klus, Lindenstraße und Alte Heerstraße (B1).
Soweit die Straßenreinigung nach der Straßenreinigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung den Eigentümern der
angrenzenden Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie einmal wöchentlich durchzuführen. Von einer Reinigung
kann
abgesehen werden, wenn die zu reinigenden Straßenteile keine Verunreinigungen aufweisen.
Art der Reinigung
(1) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Wildkräutern, Gras, Laub, Papier, Schlamm und
Unrat jeder Art sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsamen Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege
und gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.
(2) Bei der Entfernung von Wildkräutern und Gras ist die Verwendung von Chemikalien untersagt. Es sei denn, es gehen von ihnen
nachweislich keine nachteiligen Wirkungen für die Boden- oder Wasserbeschaffenheit aus.
(3) Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung ein, beispielsweise durch An- und Abfuhr von Holz, Abfall sowie
durch Bauarbeiten, Unfälle oder Tiere, so hat der Pflichtige die Reinigung unverzüglich vorzunehmen.
Die Gehwege sind in einer Breite von mind. 1,50 m ganzjährig von Bewuchs und Überwuchs freizuhalten.
Zu beseitigende Gegenstände, insbesondere Schmutz, Unrat, Laub, Schnee und Eis sind von den Reinigungspflichtigen aufzunehmen
und ordnungsgemäß zu beseitigen. Sie dürfen nicht dem Nachbarn bzw. anderen Reinigungspflichtigen zugekehrt oder in anderen öffentlichen Flächen, in
Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenkanalisation hineingebracht werden.
Fahrbahnen und Fußgängerstraßen sind mindestens alle 14 Tage bis zur Straßenmitte - bei
Eckgrundstücken bis zum Schnittpunkt der Mittellinien zu reinigen.
Winterdienst
Die Gehwege, unabhängig davon, ob durch Bordsteine abgegrenzt oder nicht, sind bei Schnee und Glätte so begehbar zu halten,
dass die Fußgänger nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar gefährdet oder behindert werden.
Bei Schneefall sind Gehwege einschl. gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen
mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten.
Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.
Vor jedem Grundstück ist ein schnee- und eisfreier Zugang zur Fahrbahn zu schaffen. Zu einem Fußgängerüberweg sowie im
Kreuzungs- und Einmündungsbereich ist stets ein freier Zugang zu halten. Fußgängerüberwege und gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem
Verkehr sind bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Die Fahrbahnen sind bei Bedarf von Schnee zu räumen.
Während der Nachtstunden (an Werktagen von 22.00 bis 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 22.00 bis 08.00 Uhr) besteht
für Maßnahmen im Winterdienst keine Verpflichtung. Besondere Verkehrssicherungspflichten bleiben davon unberührt. Die
Gehwege einschl. gemeinsamer Geh- und Radwege sind an Werktagen von 07.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 22.00 Uhr nach jedem
Schneefall unverzüglich und während länger anhaltenden Schneefalls in angemessenen Zeitabständen von Schnee zu räumen.
Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden,
dass der Verkehr auf den Fahrbahnen, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Flächen mit Sand oder anderen salzfreien, abstumpfenden
Mitteln so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Der genaue Wortlaut der „Satzung über die Reinigung öffentlicher
Straßen“ und die „Verordnung über
Art
und Umfang der
Straßenreinigung“ ist auf der Homepage der Stadt zu finden.
gez. Der Ortsbürgermeister
RM update 02-02.2023
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Winter 01.02. – 28.02.2024
Herbst 07.10. – 09.11.2024
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